Zahlung und Recht

RLUSD-Zahlungen: Datenschutz, Buchhaltung und rechtliche Grenzen

Warum ein Stablecoin nicht automatisch ein DSGVO- oder MiCA-konformes Zahlungsmodell schafft

Aktualisiert 3 Min Lesezeitvon

Ein zusätzlicher Blockchain-Zahlungsweg kann technische Möglichkeiten eröffnen. Ob er für ein Unternehmen geeignet und rechtlich zulässig ist, hängt aber nicht allein von der eingesetzten Währung ab. Zahlungsablauf, beteiligte Dienstleister, Datenschutz, Buchführung und gegebenenfalls Verbraucherrechte müssen zusammen geprüft werden.

Was RLUSD ist – und was die Deckung nicht bedeutet

RLUSD ist ein auf den US-Dollar bezogener Stablecoin. Nach den Angaben von Ripple umfassen die Reserven unter anderem liquide Mittel und kurzfristige US-Staatsanlagen beziehungsweise entsprechende liquide Reserveinstrumente. Die vereinfachte Aussage, hinter jedem Token liege ein einzelner Bargeld-Dollar, beschreibt diese Reservezusammensetzung nicht korrekt. Emittentenberichte sind eine wichtige Informationsquelle, aber keine unabhängige Garantie gegen sämtliche Markt-, Gegenpartei- oder technische Risiken.

Pseudonym ist nicht anonym

Eine Wallet-Adresse kann personenbezogen sein, wenn sie direkt oder indirekt einer identifizierbaren Person zugeordnet werden kann. Das gilt besonders, wenn ein Unternehmen selbst eine Zuordnung zwischen Transaktion und Kundenrechnung besitzt. Dass auf der Blockchain kein Klarname steht, schließt die DSGVO deshalb nicht aus. Auch ein Destination Tag macht eine verknüpfbare Zahlung nicht automatisch anonym.

Die Architektur sollte unnötige personenbezogene Angaben auf einer öffentlichen Blockchain vermeiden. Zusätzlich sind Rechtsgrundlage, Datenminimierung, Informationspflichten, Aufbewahrung und Betroffenenrechte zu prüfen. Eine nachträgliche Löschung der internen Rechnung beseitigt eine dauerhaft veröffentlichte Blockchain-Transaktion nicht.

US-Aufsicht ersetzt keine europäische Prüfung

Die regulatorische Stellung eines Emittenten in den USA lässt nicht allein den Schluss zu, dass jedes Angebot oder jeder Vertrieb des Tokens in der EU zulässig ist. MiCA unterscheidet insbesondere Emittentenanforderungen und Krypto-Dienstleistungen. Auch die Annahme einer Zahlung für eigene Leistungen ist anders zu beurteilen als Dienstleistungen für fremde Vermögenswerte. Daraus folgt jedoch keine pauschale Zulassungsfreiheit für jeden denkbaren Ablauf.

Euro-Bewertung nachvollziehbar festhalten

Für die Buchführung sind der konkrete Geschäftsvorfall, Bewertungszeitpunkt, verwendete Kurs und anfallende Gebühren nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein USD/EUR-Referenzkurs ist nicht automatisch der tatsächlich erzielbare RLUSD/EUR-Ausführungskurs. Auch bei einer Dollarbindung bleibt für ein in Euro rechnendes Unternehmen ein Wechselkursthema bestehen.

Rückzahlungen sind kein beliebig gestaltbarer Technikschritt

Bei einem gesetzlichen Verbraucherwiderruf verlangt § 357 Absatz 3 BGB grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel. Eine ausdrücklich vereinbarte Abweichung setzt voraus, dass dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen. Eine pauschale Ankündigung, vom Erstattungsbetrag die Netzwerkgebühr abzuziehen, ist deshalb keine verlässliche Standardregel. Ebenso macht eine vereinbarte Euro-Rückzahlung einen Händler nicht schon allein durch diese Tatsache automatisch zu einem illegalen Wechseldienstleister. Die konkrete Gestaltung muss fachlich geprüft werden.

Vor der Nutzung klären

  • Aktuelle Zulässigkeit und Verfügbarkeit des Tokens und der beteiligten Dienstleister prüfen.
  • Kunden verständlich über Zahlungsweg, Kursbezug und Risiken informieren.
  • Datenschutzkonzept und Verknüpfung von Rechnungs- und Blockchain-Daten dokumentieren.
  • Buchung, Gebühren und Rückzahlungsfälle mit fachkundiger Unterstützung festlegen.
  • Einen alternativen Zahlungsweg vorsehen und den tatsächlichen Ablauf testen.

Quellen und weiterführende Informationen

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